„Button-Lösung“ bei InternetvertrĂ€gen
 

VERLAG EUROBUS GMBH

„Button-Lösung“ bei InternetvertrĂ€gen

Montag, 16.04.2012

Das Gesetz „Zum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet-GeschĂ€ftsverkehr“ Wurde jetzt auch im Bundesrat verabschiedet und damit endgĂŒltig auf den Weg gebracht. Das Gesetz tritt in 3 Monate nach Veröffentlichung in Kraft. „Es gibt somit nur eine kurze Umstellungsfrist von 3 Monaten fĂŒr die Buchungsmasken im Internet“, informiert der RDA seine Mitglieder. Der konkrete Stichtag des Inkrafttretens wird mitgeteilt, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist. Über die Einzelheiten der Button-Pflicht, mit der der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung oder Buchung im Internet auf seine Zahlungspflicht hingewiesen werden muss, vor allem aber auch ĂŒber die Brisanz, die fĂŒr Gruppenreiseveranstalter im alltĂ€glichen GeschĂ€ftsbetrieb entsteht, wenn die Buttonpflicht nicht peinlich genau beachtet wird, informiert der RDA auf seiner Homepage: www.rda.de „Die Button-Beschriftungspflicht, die vom Gesetzgeber und den Medien als Erfolg fĂŒr den Verbraucherschutz gefeiert wird, fĂŒhrt nicht nur zu nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand und den damit einhergehenden Umstellungskosten fĂŒr die Unternehmen, die Leistungen auch im Internet anbieten, sondern bei Nichtbeachtung auch zu erheblichen rechtlichen Problemen und Risiken fĂŒr die betroffenen Unternehmen“, so RDA Rechtsexpertin Bech-Schröder. Im Gesetzestext heißt es u.a.: (...) „Rechtswirksame VertrĂ€ge kommen bei Internet-Bestellungen oder Buchungen zukĂŒnftig somit nur noch dann zustande, wenn der Internet-Anbieter den Bestell- bzw. Buchungsvorgang so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung oder Buchung ausdrĂŒcklich bestĂ€tigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. „ Bech-Schröder dazu: „Der Verbraucher muss also ausdrĂŒcklich, eindeutig und unmissverstĂ€ndlich zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung und/oder Buchung darĂŒber informiert werden, dass seine Bestellung oder Buchung eine finanzielle Verpflichtung fĂŒr ihn auslöst. Erfolgt die Bestellung oder Buchung ĂŒber eine SchaltflĂ€che mit der der Bestell-oder Buchungsvorgang abgeschlossen wird, schreibt der Gesetzgeber hierfĂŒr folgende Formulierung oder „eine entsprechend deutliche Formulierung“ vor: „zahlungspflichtig bestellen“. Vom Gesetzgeber fĂŒr zulĂ€ssig gehalten werden auch Beschriftungen wie: „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder auch „kaufen“ (siehe BT-DR 17/7745 S. 12). „ Die SchaltflĂ€che darf mit keinen weiteren ZusĂ€tzen oder Wörtern versehen sein. UnzulĂ€ssig wĂ€re somit z.B. „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder „Hier zahlungspflichtig bestellen“. Zu beachten: „Die SchaltflĂ€che des „letzte Klicks“, den der Buchende bei seinem Bestell-bzw. Buchungsvorgang abgibt, muss korrekt beschriftet sein. Alles andere ist ansonsten mit erheblichen und derzeit noch gar nicht absehbaren Konsequenzen fĂŒr das Unternehmen verbunden: Es drohen nicht nur Abmahnungen, falls die SchaltflĂ€che falsch beschriftet ist, sondern weitreichende, auch möglicherweise erst viel spĂ€ter auftretende Probleme, falls ein Verbraucher geltend macht, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, weil die Buchungs-SchaltflĂ€che nicht korrekt beschriftet gewesen sei. Zumindest können Schadensersatzpflichten im Raum stehen“, warnt RechtsanwĂ€ltin Bech-Schröder.

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