

Das Gesetz âZum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet-GeschĂ€ftsverkehrâ Wurde jetzt auch im Bundesrat verabschiedet und damit endgĂŒltig auf den Weg gebracht. Das Gesetz tritt in 3 Monate nach Veröffentlichung in Kraft. âEs gibt somit nur eine kurze Umstellungsfrist von 3 Monaten fĂŒr die Buchungsmasken im Internetâ, informiert der RDA seine Mitglieder. Der konkrete Stichtag des Inkrafttretens wird mitgeteilt, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist. Ăber die Einzelheiten der Button-Pflicht, mit der der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung oder Buchung im Internet auf seine Zahlungspflicht hingewiesen werden muss, vor allem aber auch ĂŒber die Brisanz, die fĂŒr Gruppenreiseveranstalter im alltĂ€glichen GeschĂ€ftsbetrieb entsteht, wenn die Buttonpflicht nicht peinlich genau beachtet wird, informiert der RDA auf seiner Homepage: www.rda.de âDie Button-Beschriftungspflicht, die vom Gesetzgeber und den Medien als Erfolg fĂŒr den Verbraucherschutz gefeiert wird, fĂŒhrt nicht nur zu nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand und den damit einhergehenden Umstellungskosten fĂŒr die Unternehmen, die Leistungen auch im Internet anbieten, sondern bei Nichtbeachtung auch zu erheblichen rechtlichen Problemen und Risiken fĂŒr die betroffenen Unternehmenâ, so RDA Rechtsexpertin Bech-Schröder. Im Gesetzestext heiĂt es u.a.: (...) âRechtswirksame VertrĂ€ge kommen bei Internet-Bestellungen oder Buchungen zukĂŒnftig somit nur noch dann zustande, wenn der Internet-Anbieter den Bestell- bzw. Buchungsvorgang so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung oder Buchung ausdrĂŒcklich bestĂ€tigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. â Bech-Schröder dazu: âDer Verbraucher muss also ausdrĂŒcklich, eindeutig und unmissverstĂ€ndlich zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung und/oder Buchung darĂŒber informiert werden, dass seine Bestellung oder Buchung eine finanzielle Verpflichtung fĂŒr ihn auslöst. Erfolgt die Bestellung oder Buchung ĂŒber eine SchaltflĂ€che mit der der Bestell-oder Buchungsvorgang abgeschlossen wird, schreibt der Gesetzgeber hierfĂŒr folgende Formulierung oder âeine entsprechend deutliche Formulierungâ vor: âzahlungspflichtig bestellenâ. Vom Gesetzgeber fĂŒr zulĂ€ssig gehalten werden auch Beschriftungen wie: âkostenpflichtig bestellenâ oder âzahlungspflichtigen Vertrag schlieĂenâ oder auch âkaufenâ (siehe BT-DR 17/7745 S. 12). â Die SchaltflĂ€che darf mit keinen weiteren ZusĂ€tzen oder Wörtern versehen sein. UnzulĂ€ssig wĂ€re somit z.B. âJetzt zahlungspflichtig bestellenâ oder âHier zahlungspflichtig bestellenâ. Zu beachten: âDie SchaltflĂ€che des âletzte Klicksâ, den der Buchende bei seinem Bestell-bzw. Buchungsvorgang abgibt, muss korrekt beschriftet sein. Alles andere ist ansonsten mit erheblichen und derzeit noch gar nicht absehbaren Konsequenzen fĂŒr das Unternehmen verbunden: Es drohen nicht nur Abmahnungen, falls die SchaltflĂ€che falsch beschriftet ist, sondern weitreichende, auch möglicherweise erst viel spĂ€ter auftretende Probleme, falls ein Verbraucher geltend macht, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, weil die Buchungs-SchaltflĂ€che nicht korrekt beschriftet gewesen sei. Zumindest können Schadensersatzpflichten im Raum stehenâ, warnt RechtsanwĂ€ltin Bech-Schröder.